A Bolivian family is positive about the future.
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Fragen und Antworten zum Testament

Ausführliche Informationen zur Erstellung eines Testaments

Beim Verfassen eines Testaments tauchen viele Fragen auf. Die wichtigsten Antworten hierauf haben wir für Sie zusammengestellt.

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Im Download-Bereich stehen weitere hilfreiche Dokumente für Sie bereit.

Allgemeine Fragen und Antworten

Bereits ab einer Ja-Antwort auf die nachfolgenden Aussagen benötigen Sie ein Testament, damit Ihre Wünsche nach Ihrem Tod umgesetzt werden können.

  • Ich möchte selbst bestimmen, was mit meinem Ersparten einmal geschehen soll.
  • Ich möchte, dass meine Partnerin oder mein Partner, mit der oder dem ich nicht verheiratet bin, einen Teil meines Erbes erhält.
  • Ich möchte neben meiner Familie auch andere Menschen oder Organisationen berücksichtigen.
  • Ich habe keine gesetzlichen Erben und möchte nicht, dass meine ganze Erbschaft an den Staat geht.

Bitte beachten Sie, dass

  • Kinder, Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner zu Ihren gesetzlichen Erben zählen und Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Pflichtteil haben.
  • Sie neben dem gesetzlich festgelegten Pflichtteil über einen bestimmten Erbteil frei verfügen können (freie Quote).
  • Sie mit diesem freien Erbteil beispielsweise nahestehende Menschen oder eine Organisation Ihres Vertrauens berücksichtigen können.
  • wenn keine direkten Verwandten auffindbar sind und Sie kein Testament schreiben, das ganze Vermögen an den Staat geht.
  • ein Testament erst rechtsgültig ist, wenn es von Hand geschrieben, und, versehen mit Ort und Datum, unterzeichnet wurde.

In diesem Fall greift die gesetzlich geregelte Erbfolge. Das Gesetz regelt, welchen Angehörigen welcher Anteil an einer Erbschaft zukommt. Ohne Testament ist es nicht möglich, nahestehenden Personen oder Organisationen, die einem am Herzen liegen, einen Teil des Nachlasses zu vermachen.

Ohne Testament regelt das Schweizer Erbrecht, wer in welcher Reihenfolge Anrecht auf Ihr Erbe hat. An erster Stelle stehen die überlebende Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin, der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner sowie direkte Nachkommen wie Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder. Wenn keine direkten Verwandten auffindbar sind und Sie kein Testament schreiben, geht das ganze Vermögen an den Staat.

Pflichtteile sind Mindestanteile für gesetzlich geschützte Erben, die nicht umgangen werden können. Werden die Pflichtteile von der Erbmasse abgezogen, bleibt die sogenannte freie Quote übrig. Diese können Sie nach Belieben verteilen. Zum Beispiel können Sie damit eine nahestehende Person, die gesetzlich gesehen nicht pflichtteilsgeschützt ist oder eine Ihnen am Herzen liegende Organisation begünstigen.

Achtung: Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner, nicht adoptierte Stiefkinder, Geschwister oder Eltern sind von Gesetzes wegen nicht pflichtteilsgeschützt. Sie können diese aber in der freien Quote in Ihrem Testament berücksichtigen.

Darstellung von Pflichtteil und freier Quote im Überblick. © Caritas Schweiz

Folgende Erben sind pflichtteilsgeschützt:

  • Leibliche Kinder
  • Ehepartnerinnen und Ehepartner
  • Eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner

Ein Testament ist erst rechtsgültig, wenn es von Hand geschrieben und, versehen mit Ort und Datum, unterzeichnet wurde. Sollte es für Sie nicht möglich sein, das Testament von Hand zu schreiben, muss es von einem Notar beglaubigt werden.

Zwei Mustertestamente und ein Beispiel einer Liste zu Vermögenswerten finden Sie im Download-Bereich am Ende dieser Seite.

Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder aufheben. Wichtig ist dabei, dass Sie schriftlich festhalten, dass frühere Versionen nicht mehr gültig sind oder durch Sie persönlich vernichtet wurden. Auch bei Änderungen bestehender Testamente muss jede Änderung und jeder Zusatz zwingend neu datiert und von Ihnen unterschrieben werden.

Ihr Testament muss gut zugänglich und auffindbar aufbewahrt werden. Hinterlegen Sie zusätzlich eine Kopie bei einer Vertrauensperson, einem Anwalt oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Pflichtteile können nicht umgangen werden. Ziehen Sie diese von der Erbmasse ab, erhalten Sie die freie Quote, über die Sie frei verfügen können. Damit können Sie nahestehende Freunde, Personen aus Ihrer Patchwork-Familie, nicht adoptierte Stiefkinder, unverheiratete Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Ihnen am Herzen liegende Organisationen berücksichtigen. Dies geht allerdings nur, wenn Sie ein rechtsgültiges Testament verfassen.

Sie müssen diese Menschen oder Organisation als Legate-Nehmende oder als Erben in Ihrem Testament aufführen. Ein Testament ist dafür zwingend notwendig. Die Pflichtteile müssen Sie dabei stets einhalten.

Bei einem kinderlosen Ehepaar gehen nach der gesetzlichen Erbfolge, ohne Testament, drei Viertel des Nachlasses an die überlebende Ehepartnerin oder den überlebenden Ehepartner. Das restliche Viertel geht an die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder wenn diese nicht mehr leben, an deren Geschwister und nach deren Vorversterben an die Nichten und Neffen.

Mit einem Testament können Sie uneingeschränkt alles Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner vermachen.

Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist die Unterstützung eines Anwalts oder Notars hilfreich. Grundsätzlich reicht jedoch ein von Hand geschriebenes, unterschriebenes und mit Ort und Datum versehenes Testament.

Mit einer Erbschaft vermachen Sie einen Teil Ihres Nachlasses. So wird beispielsweise die Caritas Schweiz zur Miterbin. Meist ist dieser Erbschaftsanteil in Prozenten angegeben.

Im Gegensatz dazu ist ein Vermächtnis (Legat) ein festgelegter Betrag, z.B. 10'000 Franken oder ein definierter Sachwert (wie Wertpapiere, Schmuck, Kunstwerke, Immobilien).

Caritas Schweiz im Testament berücksichtigen

Für Caritas Schweiz sind Nachlässe eine wichtige Spendenquelle. Mit der Berücksichtigung einer gemeinnützigen Organisation wie Caritas Schweiz können Sie etwas Bleibendes hinterlassen. Ihr Beitrag unterstützt unsere Arbeit über eine längere Zeit, und Sie können sicher sein, dass Ihre Spende dort ankommt, wo Sie es wünschen.

Caritas Schweiz besteht bereits seit über 120 Jahren. Für uns ist es seit jeher wichtig, Vermächtnisse mit grosser Sorgfalt zu pflegen. Transparenz und Offenheit sind für uns zentrale Anliegen. Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie und wo Sie Ihren Nachlass einsetzen möchten.

Indem Sie Caritas Schweiz als Legate-Nehmerin oder als Erbin in Ihrem Testament aufführen. Ein Testament ist dafür zwingend notwendig.

Nein, als gemeinnütziges Hilfswerk ist Caritas Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit. Zuwendungen aus einem Testament gehen direkt in unsere Projekte.

Hilfreiche Dokumente

Möchten Sie Ihre Vorsorge analog regeln? Die Caritas-Vorsorgemappe hilft Ihnen dabei:
Vorsorgemappe bestellen

Folgende weiteren Dokumente können hilfreich für Ihre Überlegungen sein:

Mustertestamente

Mustertestamente

Die beiden Mustertestamente können Sie als Vorlage für Ihr eigenes Testament nutzen. Damit das Testament rechtlich gültig ist, muss es von Hand abgeschrieben und, versehen mit Ort und Datum, unterzeichnet werden.

Download (pdf, 914.21 KB)
Liste zu Vermögenswerten

Liste zu Vermögenswerten

Die Musterliste zu Vermögenswerten hilft Ihnen dabei, ein Bild über Ihren Nachlass zu erhalten.

Download (pdf, 288.6 KB)
Anordnungen für den Todesfall

Anordnungen für den Todesfall

Dieser Leitfaden gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Wünsche festzuhalten für die Fragen, die sich nach Ihrem Tod stellen werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Anordnungen mit Ihren Angehörigen zu besprechen und sie über deren Existenz zu informieren.

Download (pdf, 1.12 MB)

Kontakt

Bernhard Leicht

Bernhard Leicht

Verantwortlicher Erbschaften und Legate

+41 41 419 24 69bleicht@caritas.ch

Bei Fragen oder dem Wunsch nach einem Gespräch bin ich gerne für Sie da. Melden Sie sich unverbindlich. Ihre Fragen werden mit äusserster Diskretion behandelt. Auch bei Fragen zu unserer Arbeit und Projekten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Titelbild: Eine bolivianische Familie sieht positiv in die Zukunft. © Alexandra Wey